§ 7 Abs. 4 EStG – Normtext

§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG: „Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen vorgenommen werden."

Bedeutung in der Praxis

Der Satz ermöglicht es, statt der pauschalen Abschreibungssätze einen individuellen, höheren Satz anzusetzen – sofern die tatsächliche Nutzungsdauer durch ein Sachverständigengutachten belegt wird.

Welche Nutzungsdauern gelten?

  • Pauschal: 33 Jahre (Baujahr ab 2023) = 3% p.a.
  • Pauschal: 50 Jahre (Baujahr 1925–2022) = 2% p.a.
  • Pauschal: 40 Jahre (Baujahr bis 1924) = 2,5% p.a.
  • Individuell: je nach Gutachten-Ergebnis (z.B. 20–40 Jahre)